Pressemitteilung

Strafen für das Bejubeln von Raserei und Straßenrennen in den sozialen Medien

Überhöhte Geschwindigkeit ist neben Ablenkung und Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss eine der drei häufigsten Ursachen für tödliche Verkehrsunfälle. Vor diesem Hintergrund will der Minister für Mobilität Georges Gilkinet Personen bestrafen, die Raserei oder Straßenrennen in den sozialen Medien bejubeln.

Georges Gilkinet, föderaler Minister für Mobilität: „Überhöhte Geschwindigkeit ist neben Ablenkung und Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss eine der drei häufigsten Ursachen für tödliche Verkehrsunfälle auf unseren Straßen. Ich kann nicht akzeptieren, dass einige unsere Straßen als Formel-1-Rennstrecken nutzen und dann in den sozialen Netzwerken damit prahlen. Das Bejubeln von Raserei und anderen Verhaltensweisen, die die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährden, ist insofern höchst schädlich, als sie der Akzeptanz der Gesellschaft gegenüber problematischen Verhaltensweisen Vorschub leisten. Es darf keinerlei Toleranz für diejenigen geben, die die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, einschließlich der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen, missachten. Aus diesem Grund arbeite ich derzeit an einem Projekt mit dem Ziel, das Bejubeln gefährlicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr in den sozialen Medien strafbar zu machen. Ob Verletzte oder Tote – jedes einzelne Drama, das sich auf unseren Straßen zuträgt, ist eines zu viel und stürzt ganze Familien in eine Tragödie.“ 

 

Minister Georges Gilkinet schlägt einen klar definierten Rahmen vor 

Der Vorschlag lautet, eine Geldstrafe zwischen 40 und 1.000 Euro sowie einen Entzug der Fahrerlaubnis von einem Monat bis zu einem Jahr gegen jede Person zu verhängen, die mit dem klaren Ziel, derartige Verhaltensweisen zu verherrlichen, Bilder in sozialen Netzwerken verbreitet, auf denen zu sehen ist, dass auf einer öffentlichen Straße mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wurde oder unbestreitbar die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer/-innen gefährdet wurde – unabhängig davon, ob die Person selbst gefahren ist oder lediglich Beifahrer/-in oder Zuschauer/-in war. 

Zweck der Bestimmung ist ein ausdrückliches Verbot sowie die strenge Bestrafung des Bejubelns oder der Verherrlichung von Raserei oder anderen Verkehrsdelikten, die die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährden – wie beispielsweise Slalomfahren zwischen Fahrzeugen, Aggressivität gegenüber anderen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern, Missachtung der Vorfahrtsregeln, Fahren im stark betrunkenen Zustand, Wheelies im Straßenverkehr usw. 

Derartige Verstöße werden sowohl der Fahrerin bzw. dem Fahrer des Fahrzeugs als auch den Mitfahrerinnen/Mitfahrern oder Zuschauerinnen/Zuschauern zugerechnet, die das Verhalten durch Filmen billigen oder dazu ermutigen. Das Verhalten muss dabei in einem positiven oder verherrlichenden Licht dargestellt werden. Damit ein Verstoß vorliegt, müssen die Bilder zudem auf Initiative ihrer Urheberin/ihres Urhebers in den sozialen Medien verbreitet werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Bilder ursprünglich für eine begrenzte Anzahl von Personen bestimmt waren, da mobile Dienste zum Austausch von Nachrichten eine sehr leichte weitere Verbreitung ermöglichen, was der Urheberin/dem Urheber der ursprünglichen Nachricht zweifellos bewusst ist. 

Die erforderliche Höhe der Geschwindigkeitsübertretung wird dabei nicht durch einen Zahlenwert präzisiert. Denn auch wenn eine gefahrene Geschwindigkeit offensichtlich weit über dem zulässigen Höchstwert liegt, kann sie anhand der verbreiteten Bilder nur schwer nachzuweisen sein. Darüber hinaus gilt das Kriterium der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer/-innen als vordergründiger Aspekt. 

 
Eine Maßnahme mit klaren Kriterien

Das bejubelte Verhalten muss auf öffentlichen Straßen stattgefunden haben, wo es verboten ist. Rennen auf einer Rennstrecke oder einer Straße, die zu diesem Zweck vorübergehend für andere Verkehrsteilnehmer/-innen gesperrt wurde (beispielsweise gemäß den geltenden Vorschriften organisierte Rallyes), sind hiervon nicht betroffen. Fiktionale Werke, in denen die beschriebenen Verhaltensweisen dargestellt werden, fallen ebenfalls nicht unter diese Bestimmung, sofern sie auf öffentlichen Straßen gefilmt werden, die für den öffentlichen Verkehr nicht zugänglich sind. Ebenfalls ausgenommen sind Bilder, die gefährliche Verhaltensweisen anprangern oder offensichtlich nicht verherrlichen sollen.